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   BGH, 10.11.1976 - 3 StR 312/76   

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https://dejure.org/1976,1593
BGH, 10.11.1976 - 3 StR 312/76 (https://dejure.org/1976,1593)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1976 - 3 StR 312/76 (https://dejure.org/1976,1593)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1976 - 3 StR 312/76 (https://dejure.org/1976,1593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unternehmen zur Vermietung von Filmen als Leihbücherei im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - Funktion und Reichweite des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 52
  • NJW 1977, 305
  • MDR 1977, 240
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 16.05.1974 - 1 Ss 75/74
    Auszug aus BGH, 10.11.1976 - 3 StR 312/76
    Dessen Urteil wurde jedoch auf Revision der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1974, 2015) aufgehoben.
  • OLG Stuttgart, 15.12.1975 - 1 Ss (8) 656/75

    Revisionen gegen die Verurteilung eines Angeklagten wegen des Verbreitens so

    Auszug aus BGH, 10.11.1976 - 3 StR 312/76
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Karlsruhe durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1975 (NJW 1976, 1109) gehindert.
  • BVerfG, 08.04.1982 - 2 BvR 1339/81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zuordnung des Versands von Pornofilmen

    Soweit die strafgerichtliche Rechtsprechung eine gewerbliche Vermietung pornographischer Filme nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als strafbar erachtet hat, betrifft dies lediglich das Tatbestandsmerkmal des Anbietens oder Überlassens "in gewerblichen Leihbüchereien" (BGHSt 27, 52; OLG Stuttgart, NJW 1976, 1109; …
  • BGH, 18.07.1979 - 2 StR 114/79

    Strafbarkeit des gewerblichen Vermietens von pornographischen Filmen an

    Daß das gewerbliche Vermieten von pornographischen Filmen in hierfür spezialisierten Unternehmen nicht unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 27, 52; ebenso BayObLGSt 1976, 169); die Strafkammer brauchte daher auf diese Vorschrift nicht einzugehen.
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